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   ArbG Gelsenkirchen, 27.11.2019 - 2 Ca 953/19   

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https://dejure.org/2019,50741
ArbG Gelsenkirchen, 27.11.2019 - 2 Ca 953/19 (https://dejure.org/2019,50741)
ArbG Gelsenkirchen, Entscheidung vom 27.11.2019 - 2 Ca 953/19 (https://dejure.org/2019,50741)
ArbG Gelsenkirchen, Entscheidung vom 27. November 2019 - 2 Ca 953/19 (https://dejure.org/2019,50741)
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  • BAG, 27.02.1985 - GS 1/84

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung während der Dauer des

    Auszug aus ArbG Gelsenkirchen, 27.11.2019 - 2 Ca 953/19
    Die Generalklausel des § 242 BGB wird dabei durch die Wertentscheidung der Artikel 1 und 2 Grundgesetz ausgefüllt (BAG, Großer Senat, Beschluss vom 27.02.1995, Az. GS 1/84, juris).

    Deshalb bedarf es, wenn der Arbeitgeber die Beschäftigung des Arbeitnehmers ablehnt, einer Abwägung der beiderseitigen Interessen zur Feststellung, ob das Interesse des Arbeitgebers an einer Nichtbeschäftigung schutzwürdig ist und überwiegt (BAG, Großer Senat, Beschluss vom 27.02.1995, Az. GS 1/84).

    Liegt - wie hier - ein instanzabschließendes Urteil vor, das die Unwirksamkeit der Kündigung feststellt, überwiegt in der Regel das Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers das Interesse des Arbeitgebers an einer Nichtbeschäftigung des Arbeitnehmers (BAG, Großer Senat, Beschluss vom 27.02.1995, Az. GS 1/84; vgl. auch LAG Hamm, Urteil vom 18.02.2011, Az. 10 Sa 2006/10, juris).

    Dies gilt nur dann nicht, wenn besondere bzw. zusätzliche Umstände vorliegen, aus denen sich im Einzelfall ein überwiegendes Interesse des Arbeitgebers ergibt, den Arbeitnehmer nicht zu beschäftigen (BAG, Großer Senat, Beschluss vom 27.02.1995, Az. GS 1/84).

  • BAG, 17.06.1999 - 2 AZR 141/99

    Kündigung wegen Unternehmerentscheidung zur dauerhaften Personalreduzierung

    Auszug aus ArbG Gelsenkirchen, 27.11.2019 - 2 Ca 953/19
    Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG können sich betriebliche Erfordernisse für eine Kündigung aus innerbetrieblichen Umständen oder durch außerbetriebliche Gründe ergeben (vgl. u. a. BAG, Urteil vom 07.12.1978, Az. 2 AZR 155/77; BAG, Urteil vom 20.02.1986, Az. 2 AZR 212/85; BAG, Urteil vom 17.06.1999, Az. 2 AZR 141/99).

    Die Kündigung muss wegen der betrieblichen Lage unvermeidbar sein (BAG, Urteil vom 17.06.1999, Az. 2 AZR 141/99; BAG, Urteil vom 26.09.2002, Az. 2 AZR 636/01).

  • BAG, 26.03.2009 - 2 AZR 296/07

    Betriebsbedingte Kündigung - Namensliste

    Auszug aus ArbG Gelsenkirchen, 27.11.2019 - 2 Ca 953/19
    Der Arbeitgeber ist insoweit für das Vorliegen einer Betriebsänderung, die Kausalität der Betriebsänderung für die Kündigung und den rechtswirksamen Abschluss eines Interessenausgleichs mit Namensliste darlegungs- und beweispflichtig (BAG, Urteil vom 26.03.2009, AP KSchG 1969 § 1 Namensliste Nr. 19).

    Regelmäßig wird nur aus einer die unternehmerische Entscheidung insgesamt erfassenden Liste deutlich, wie sich die dem Interessenausgleich zugrunde liegende Betriebsänderung aus Sicht der Betriebsparteien auf die konkreten Beschäftigungsmöglichkeiten der Arbeitnehmer im Betrieb insgesamt auswirkt, welche Arbeitnehmer unter Beachtung sozialer Auswahlgesichtspunkte gekündigt werden müssen und welche nicht und ob die Betriebsparteien bei der sozialen Auswahl ein von ihnen zugrunde gelegtes System, vor allem was die Bildung von Vergleichsgruppen anbelangt, durchgängig eingehalten haben (BAG, Urteil vom 26.03.2009, Az. 2 AZR 296/07, juris, Rn. 35).

  • BAG, 13.06.2002 - 2 AZR 589/01

    Betriebsbedingte Kündigung - Darlegungslast

    Auszug aus ArbG Gelsenkirchen, 27.11.2019 - 2 Ca 953/19
    Diese Umstände beruhen auf einer Organisationsentscheidung des Arbeitgebers, die als freie Unternehmerentscheidung vom Arbeitsgericht grundsätzlich hinzunehmen ist und nur auf Unsachlichkeit oder Willkür hin überprüft werden kann (BAG, Urteil vom 26.09.2002, NZA, 2003, 549, 550; BAG, Urteil vom 30.06.2002, NZA 2003, 608, 609).

    Für die insoweit aufzustellende Prognose kommt es darauf an, ob die betrieblichen Umstände bei Zugang der Kündigung greifbare Formen angenommen haben, so dass bei einer vernünftigen betriebswirtschaftlichen Betrachtung zu erwarten ist, zum Zeitpunkt des Kündigungstermins werde ein Ereignis eintreten, das die Entlassung erforderlich macht (BAG, Urteil vom 12.04.2002, NZA 2002, 1205, 1206 zu innerbetrieblichen Umständen; BAG, Urteil vom 13.06.2002, NZA 2003, 608, 610 zu außerbetrieblichen Gründen).

  • BAG, 26.05.2011 - 8 AZR 37/10

    Betriebsübergang - Betriebsverlagerung - neuer Betriebssitz im Ausland

    Auszug aus ArbG Gelsenkirchen, 27.11.2019 - 2 Ca 953/19
    Von einer Stilllegung kann jedenfalls dann ausgegangen werden, wenn der Arbeitgeber seine Stilllegungsabsicht unmissverständlich äußert, allen Arbeitnehmern kündigt, etwaige Miet- oder Pachtverträge zum nächstmöglichen Zeitpunkt auflöst, die Betriebsmittel, über die er verfügen darf, veräußert und die Betriebstätigkeit vollständig einstellt (vgl. BAG, NZA 2011, 1143).
  • BAG, 21.05.2015 - 8 AZR 409/13

    Betriebsstilllegung - Übertragung von Personal auf ein Schwesterunternehmen -

    Auszug aus ArbG Gelsenkirchen, 27.11.2019 - 2 Ca 953/19
    Es ist nicht zulässig, einen Teil der Arbeitnehmer des einen, einzustellenden Betriebs in einen anderen Betrieb zu versetzen, und die restlichen Arbeitnehmer ohne Durchführung einer Sozialauswahl wegen Betriebsstilllegung zu kündigen (vgl. BAG, Urteil vom 21.05.2005, Az. 8 AZR 409/13, juris, Rn. 58).
  • LAG München, 05.03.2018 - 4 Sa 823/17

    Einstweilige Einstellung Zwangsvollstreckung, Weiterbeschäftigung,

    Auszug aus ArbG Gelsenkirchen, 27.11.2019 - 2 Ca 953/19
    Deshalb ist die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Weiterbeschäftigungstitel nur bei Vorliegen besonderer Umstände denkbar - etwa dem Wegfall des betreffenden Arbeitsplatzes und der daraus resultierenden objektiven Unmöglichkeit der Beschäftigung oder bei konkret zu befürchtenden Schäden, die bei einer tatsächlichen Beschäftigung drohten, oder sonstiger atypischer Umstände, die im Einzelfall mit einer Beschäftigung verbunden sein mögen (LAG München, Beschluss vom 05.03.2018, Az. 4 Sa 823/17, BeckRS 2018, 15082).
  • BAG, 26.09.2002 - 2 AZR 636/01

    Betriebsbedingte Kündigung - Kündigungsschutz - Unternehmerentscheidung

    Auszug aus ArbG Gelsenkirchen, 27.11.2019 - 2 Ca 953/19
    Die Kündigung muss wegen der betrieblichen Lage unvermeidbar sein (BAG, Urteil vom 17.06.1999, Az. 2 AZR 141/99; BAG, Urteil vom 26.09.2002, Az. 2 AZR 636/01).
  • BAG, 14.08.2007 - 8 AZR 1043/06

    Betriebsübergang - Auftragsnachfolge - Identität der wirtschaftlichen Einheit -

    Auszug aus ArbG Gelsenkirchen, 27.11.2019 - 2 Ca 953/19
    Erforderlich ist dazu aber, dass der Arbeitgeber im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung den ernsthaften und endgültigen Entschluss gefasst hat, den Betrieb endgültig und nicht nur vorübergehend stillzulegen (vgl. BAG, NZA 2007, 1431).
  • BAG, 17.03.2016 - 2 AZR 182/15

    Betriebsbedingte Kündigung - Interessenausgleich mit Namensliste

    Auszug aus ArbG Gelsenkirchen, 27.11.2019 - 2 Ca 953/19
    Arbeitgeber und Betriebsrat müssen sich vielmehr über die gesamte geplante Betriebsänderung in einem Interessenausgleich verständigen (BAG, Urteil vom 17.03.2016, Az. 2 AZR 182/15, NZA 2016, 1072).
  • BAG, 28.05.2009 - 8 AZR 273/08

    Betriebsstilllegung - Betriebsübergang

  • BAG, 17.06.1999 - 2 AZR 522/98

    Betriebsbedingte Kündigung - Unternehmerentscheidung

  • BAG, 20.02.1986 - 2 AZR 212/85

    Betriebsbedingte

  • BAG, 07.12.1978 - 2 AZR 155/77

    Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung - Innerbetriebliche Gründe -

  • BAG, 08.11.2007 - 2 AZR 554/05

    Betriebsbedingte Kündigung - verspätete Massenentlassungsanzeige

  • BAG, 20.09.2012 - 6 AZR 483/11

    Grobe Fehlerhaftigkeit der Sozialauswahl bei Verkennung des Betriebsbegriffs

  • BAG, 17.10.1980 - 7 AZR 675/78

    Kündigungsschutz - Kurzarbeit - Betriebsbedingte Kündigung - Soziale

  • LAG Hamm, 18.02.2011 - 10 Sa 2006/10

    Unwirksame betriebsbedingte Kündigung eines Fahrers und Produktionshelfers bei

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